Beleuchtung
Im Herbst und Winter ist das Thema Beleuchtung besonders präsent: Abends wird es früher dunkel, morgens wird es später hell. Umso wichtiger ist es, bei allen Fahrten in der Dunkelheit gute Sicht zu haben und selbst gesehen zu werden.
Der Paragraph 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“ regelt, ist in den vergangenen Jahren stetig an die Weiterentwicklung der Fahrradtechnik angeglichen worden. Während E-Bikes bis 2013 noch mit einem Dynamo ausgestattet sein mussten, darf der Strom für die Beleuchtung inzwischen aus dem Antriebsakku kommen. Und Batteriebeleuchtung, die früher nur an Sporträdern bis elf Kilo Gewicht erlaubt war, ist heute allgemein zulässig und muss seit der letzten Neufassung sogar nur noch „während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern“ angebracht werden. Trotz dieser Liberalisierung gilt es nach wie vor, die geltenden Regeln zu beachten.
Aktive Beleuchtung
Welches Licht an Ihrem Fahrrad vorgeschrieben ist, regelt die aktuelle Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Zur erforderlichen aktiven Beleuchtung zählen ein weißer Scheinwerfer und ein rotes Rücklicht am Rad. Dabei kann es sich auch um abnehmbare Stecklichter handeln, die aber stets vor Beginn der Fahrt fest fixiert sein müssen. Ebenso gestattet sind Zusatzfunktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht oder Bremslicht; Blinklicht während der Fahrt ist dagegen verboten. Die Fahrradlichter können generell mit Dynamos, Batterien oder Akkus betrieben werden.
Scheinwerfer & Rückleuchte
Stand der Technik sind LED-Leuchten, die helles Licht abgeben und wenig Energie verbrauchen. Ein speziell geformter Reflektor im Scheinwerfer ermöglicht eine optimale Lichtausbeute. Wie hell ein Scheinwerfer leuchtet, wird von den Herstellern oft in Lux (Beleuchtungsstärk) oder Lumen (Lichtstrom) angegeben, zwei nicht direkt vergleichbare Werte, die für sich genommen nicht unbedingt aussagekräftig sind. Generell gilt: Je höher der Wert, desto heller die Leuchte. Scheinwerfer und Rückleuchten, ob fest montiert oder Akkubetrieben, sind nur dann zulässig, wenn sie mit K-Nummer und Wellenlinie des Kraftfahrt-Bundesamts gekennzeichnet sind. Blinkende Rückleuten sind nicht erlaubt. Gerade bei modernen LED-Scheinwerfern ist eine blendfreie Ausrichtung wichtig: Der Lichtkegel sollte fünf bis zehn Meter vor dem Fahrrad auf die Fahrbahn treffen. Dies sollte in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden.
Dynamo
E-Bikes müssen seit 2013 nicht mehr mit einem Dynamo zur Stromerzeugung ausgestattet sein, normale Fahrräder mit fest installierter Lichtanlage aber schon. Heute kommen fast ausschließlich Nabendynamos zum Einsatz, die weitgehend ausfallsicher sind und mit geringem Widerstand laufen.
Passive Beleuchtung
Neben den aktiven Leuchtstrahlern sind am Fahrrad Reflektoren als passive Beleuchtung vorgeschrieben. Vorne ist ein weißer Rückstrahler verpflichtend, der häufig direkt im Scheinwerfer integriert ist. Hinten gehört ein großflächiger, roter Reflektor zur Pflichtausstattung. Zusätzlich müssen an den Pedalen beidseitig gelbe Reflektoren angebracht sein. An den Rädern gibt es verschiedene Optionen für die passiven Leuchtelemente. Entweder sind die Speichen mit zwei gelben Reflektoren versehen oder die Reifen haben umlaufende, weiß reflektierende Ringe. Alternativ sind weiß reflektierende Hülsen zulässig, die an jeder Speiche liegen.